- Persönliche Angaben von beiden Ehegatten (Vornamen, Nachnamen, Anschrift, Staatsangehörigkeit)
- Letzter gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten
- Angaben zur Eheschließung (Datum und Ort der Eheschließung, Heiratsregisternummer, Heiratsurkunde im Original (oder beglaubigte Kopie)
- Antragsteller der Scheidung
- Zeitpunkt der Trennung
- Datum des eventuellen Auszugs des Ehepartners
- Gemeinsame Kinder (Name, Geburtsdatum, Wohnort)
- Erklärung, ob Zustimmung des Ehepartners zur Scheidung vorliegt
- Erklärung, ob es Eheverträge oder Regelungen zum Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Ehewohnung, Hausrat gibt
- Nettoverdienst beider Ehegatten
Ausnahmen:
- Eine Ausnahme hiervon bilden Scheidungen bei denen der antragstellende Ehepartner Verfahrenskostenhilfe beantragt. Da die Verfahrenskostenhilfe nur vom Familiengericht bewilligt wird, wenn alle Voraussetzungen der Scheidung bereits vorliegen, kann der Scheidungsantrag erst nach Einhalten des Trennungsjahres gestellt werden.
- Ebenso verhält es sich, wenn der Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht durchgeführt wird. Da dann theoretisch jederzeit ("Blitzscheidung") der Scheidungstermin stattfinden kann, sollte der Scheidungsantrag erst nach frühestens 11 Monaten eingereicht werden.
Wer von beiden Ehegatten dabei den Scheidungsantrag in Auftrag gibt, ist eigentlich nicht relevant. Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann können den Scheidungsantrag stellen. Es ist aber auch möglich, dass beide Ehepartner den Scheidungsantrag einreichen, §1564 Bürgerliches Gesetzbuch. Es führt dann der Scheidungsantrag, der früher zugestellt wurde.
Wir erheben im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung garantiert nur Scheidungskosten in Höhe der absoluten Mindestgebühren. Das bedeutet, der Scheidungsantrag ist garantiert nirgends günstiger. Mit dem Scheidungskostenrechner können Sie die Kosten der Scheidung vorab berechnen lassen.
Detaillierte Informationen über die Scheidung online und wie Sie dort Ihren Scheidungsantrag online stellen können, erhalten Sie hier.
Für das Verfahren an sich ist es nicht wichtig, welcher der beiden Ehegatten den Scheidungsantrag stellt. Man hat hierdurch keine direkten Nachteile oder Vorteile.
Wichtig:
1. Relevant kann es jedoch sein, wenn sich die Eheleute einvernehmlich scheiden lassen und nur einen Anwalt beauftragen. Wenn ein Ehegatte ein geringes Einkommen hat, kann dieser mit dem Scheidungsantrag zusammen Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung beantragen. Dann sollte eventuell dieser den Scheidungsantrag einreichen lassen.
Amtsgericht Landshut
Datum: 22. Januar 2015
Maximilianstr. 22
84034 Landshut
- Familiengericht -
In Sachen
Huber ./. Huber
wegen Scheidung
Aktenzeichen: neu
Unser Zeichen: SE 1001/15
der Frau (Vornamen) Huber, (Anschrift)
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: SEGL Rechtsanwälte, Stethaimerstr. 28, 84034 Landshut
gegen
Herrn (Vorname) Huber, (Anschrift)
- Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigter: keiner
wegen Scheidung
vorläufiger Verfahrenswert: 6.000 €
Hiermit zeige ich an, dass ich die Antragstellerin anwaltlich vertrete und
werde beantragen:
Die am (Datum) vor dem Standesamt Landshut unter der Heiratsregisternummer (…) geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Elterliche Sorge in Bezug auf gemeinsamen Kinder
den Umgang mit den gemeinsamen Kindern
den Kindesunterhalt in Bezug auf die gemeinsamen Kinder
den Ehegattenunterhalt
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
die Rechtsverhältnisse im Hinblick auf den Hausrat
Mit uns können Sie reden.