Die internationale Scheidung -
Scheidung mit Ausländer oder Auslandsbezug
Scheidung mit Ausländer oder Auslandsbezug
Bei der so genannten internationalen Scheidung, die also einen Auslandsbezug aufweist, gibt es Einiges zu beachten.
Denn bei dieser muss zunächst geklärt werden:
Denn bei dieser muss zunächst geklärt werden:
1. ob ein deutsches Gericht zuständig ist und ob
2. deutsches oder ausländisches Scheidungsrecht Anwendung findet.
Diese Fragen sind bei Scheidungen mit Auslandsbezug, also wenn zumindest ein Ehegatte Ausländer ist bzw. im Ausland lebt, stets vorab zu beantworten. Diese Fragen sind auch streng voneinander zu unterscheiden.
Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte sowie die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts sind zur Vereinheitlichung des Scheidungsverfahrens auf europäischer Ebene geregelt worden. Es ist daher unumgänglich, die entsprechenden Entwicklungen der Gesetzeslage auf EU-Ebene zu beobachten. Deshalb ist es dringend zu empfehlen, sich bezüglich dieser speziellen Fragen bei Unklarheiten an einen Fachanwalt für Familienrecht zu wenden, da sich dieser tagtäglich mit derartigen Problematiken auseinanderzusetzen hat. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!
Wichtig: Diese Vereinheitlichung der Rechtsanwendbarkeitsregelung findet nur hinsichtlich der Länder statt, die die entsprechende EU-Verordnung für verbindlich erachten. Dies ist der Fall, sofern der Auslandsbezug zu
Belgien
Bulgarien
Deutschland
Frankreich
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Portugal
Spanien
Slowenien
Malta
Österreich
Rumänien
Ungarn
besteht.
Alle übrigen Länder wenden hingegen ihre jeweils eigene Regelung bezüglich der grenzüberschreitenden Sachverhalte an, so dass das Scheidungsverfahren nicht nach den unten stehenden Fallgruppen kategorisiert werden kann.
1. Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die Scheidung vor einem deutschen Gericht erfolgen kann:Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit hängt grundsätzlich vom sog. gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten ab.
Der gewöhnliche Aufenthaltsort liegt dort, wo die Ehegatten ihren Lebensmittelpunkt haben. Erforderlich ist, dass an diesem Ort die sozialen, familiären wie auch beruflichen Beziehungen begründet sind und der Aufenthalt nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, wofür eine geplante Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten ausreicht.
a. Beide Ehegatten sind in Deutschland ansässig
Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so kann die Scheidung vor einem deutschen Gericht erfolgen. Dies ist unabhängig davon, ob die Ehegatten Deutsche oder Ausländer sind.
b. Beide Ehegatten sind im Ausland ansässig
aa. zwei deutsche Ehegatten
Leben hingegen beide Ehegatten im Ausland, so ist für die Scheidung zweier deutscher Ehegatten die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig.
Wichtig: Da die Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, nach dem sich die innerdeutsche Zuständigkeit richten kann, ist für alle Fälle des Auslandsaufenthaltes das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
bb. zwei Ausländer
Eine Ehe zwischen zwei Ausländern kann in diesem Fall jedoch nicht in Deutschland geschieden werden.
Leben hingegen beide Ehegatten im Ausland, so ist für die Scheidung zweier deutscher Ehegatten die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig.
Wichtig: Da die Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, nach dem sich die innerdeutsche Zuständigkeit richten kann, ist für alle Fälle des Auslandsaufenthaltes das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
bb. zwei Ausländer
Eine Ehe zwischen zwei Ausländern kann in diesem Fall jedoch nicht in Deutschland geschieden werden.
cc. ein Ehegatte ist deutsch, der andere ist Ausländer
Bei einer Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer muss differenziert werden:
Denn eine Scheidung kann nur dann vor einem deutschen Gericht erfolgen, wenn der Ehegatte des Antragstellers Nicht-EU-Bürger ist und auch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem EU-Mitgliedsstaat besitzt.
In allen übrigen Fällen ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort, also ein ausländisches Gericht, zuständig.
Beispiel:
Die deutsche Ehefrau und der griechische Ehemann haben in der Schweiz (Nicht EU-Staat) gelebt. Die Ehefrau zieht nach Österreich nach der Trennung.
Da der Ehemann EU-Bürger als Grieche ist, und er in der Schweiz als Nicht EU-Staat lebt, ist kein deutsches Gericht zuständig.
Die Ehefrau kann sich in der Schweiz und Griechenland von Ihrem Ehemann scheiden lassen und zudem nach der Rom II -Verordnung nach einem Jahr Aufenthalt in Österreich.
c. Ein Ehegatte ist in Deutschland ansässig, der andere im Ausland
Lebt ein Ehegatte in Deutschland, der andere im Ausland, so kann die Scheidung unproblematisch vor einem deutschen Gericht vollzogen werden, sofern die beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind.
aa. zwei Ausländer
Soll die Scheidung zwischen zwei Ausländern erfolgen, so ist zu unterscheiden:
Ausschlaggebend ist insofern, wer den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.
Stellt der im Ausland lebende Ehegatte den Scheidungsantrag, so ist die Scheidung vor einem deutschen Gericht möglich.
Auf den Scheidungsantrag des in Deutschland lebenden Ehegatten hin kann die Scheidung jedoch nur in zwei Konstellationen vor einem deutschen Gericht erfolgen:
Maßgeblich ist insofern der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten. Befand sich dieser in Deutschland, so kann ein deutscher Richter die Scheidung vollziehen.
Eine zweite Möglichkeit zur Durchführung der Scheidung vor einem deutschen Gericht besteht dann, wenn der in Deutschland lebende Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort seit mindestens einem Jahr in Deutschland hat.
Soll die Scheidung zwischen zwei Ausländern erfolgen, so ist zu unterscheiden:
Ausschlaggebend ist insofern, wer den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.
Stellt der im Ausland lebende Ehegatte den Scheidungsantrag, so ist die Scheidung vor einem deutschen Gericht möglich.
Auf den Scheidungsantrag des in Deutschland lebenden Ehegatten hin kann die Scheidung jedoch nur in zwei Konstellationen vor einem deutschen Gericht erfolgen:
Maßgeblich ist insofern der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten. Befand sich dieser in Deutschland, so kann ein deutscher Richter die Scheidung vollziehen.
Eine zweite Möglichkeit zur Durchführung der Scheidung vor einem deutschen Gericht besteht dann, wenn der in Deutschland lebende Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort seit mindestens einem Jahr in Deutschland hat.
bb. ein Deutscher und ein Ausländer
Auch bei einer Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer muss differenziert werden:
Eine Scheidung ist problemlos vor einem deutschen Richter möglich, sofern der sich im Ausland befindliche Ehegatte den Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht einreicht.
Stellt hingegen der in Deutschland ansässige Ehegatte den Scheidungsantrag, so kann die Scheidung nur in zwei Konstellationen von einem deutschen Richter ausgesprochen werden:
Die Möglichkeit einer Scheidung vor einem deutschen Gericht besteht dann, wenn sich der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten in Deutschland befand.
Ferner kann ein deutsches Gericht angerufen werden, sofern der in Deutschland ansässige Antragsteller seit mindestens einem Jahr in Deutschland lebt; sofern der in Deutschland lebende Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf sechs Monate.
In einem zweiten Schritt ist die Anwendbarkeit deutschen Scheidungsrechts zu überprüfen.
Die Frage der Anwendbarkeit des Scheidungsrechts entscheidet darüber, ob die Scheidung nach deutschem oder nach ausländischem Scheidungsrecht zu vollziehen ist und welche Scheidungsvoraussetzungen demnach erfüllt sein müssen.
Grundsätzlich besteht für die Ehegatten die Möglichkeit, das anzuwendende Recht selbst zu bestimmen.
Von diesem Wahlrecht kann jederzeit, also auch nachträglich zu einem eventuell geschlossenen Ehevertrag und auch noch nach Einreichung des Scheidungsantrages ausgeübt werden.
Entsprechend der EU-Verordnung ist diese einvernehmliche Regelung schriftlich zu treffen und von beiden Ehegatten zu unterschreiben. Sofern zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Ausübung dieses Wahlrechts in einem oben genannten Staat hat, der die Verordnung als verbindlich erachtet, so sind darüber hinausgehende Formvorgaben dieses Staates zu berücksichtigen.
Wichtig: In Deutschland bedarf diese Vereinbarung der notariellen Beurkundung!
Auch bei einer Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer muss differenziert werden:
Eine Scheidung ist problemlos vor einem deutschen Richter möglich, sofern der sich im Ausland befindliche Ehegatte den Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht einreicht.
Stellt hingegen der in Deutschland ansässige Ehegatte den Scheidungsantrag, so kann die Scheidung nur in zwei Konstellationen von einem deutschen Richter ausgesprochen werden:
Die Möglichkeit einer Scheidung vor einem deutschen Gericht besteht dann, wenn sich der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten in Deutschland befand.
Ferner kann ein deutsches Gericht angerufen werden, sofern der in Deutschland ansässige Antragsteller seit mindestens einem Jahr in Deutschland lebt; sofern der in Deutschland lebende Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf sechs Monate.
2. Anwendbarkeit deutschen Scheidungsrechts
In einem zweiten Schritt ist die Anwendbarkeit deutschen Scheidungsrechts zu überprüfen.
Die Frage der Anwendbarkeit des Scheidungsrechts entscheidet darüber, ob die Scheidung nach deutschem oder nach ausländischem Scheidungsrecht zu vollziehen ist und welche Scheidungsvoraussetzungen demnach erfüllt sein müssen.
Grundsätzlich besteht für die Ehegatten die Möglichkeit, das anzuwendende Recht selbst zu bestimmen.
Von diesem Wahlrecht kann jederzeit, also auch nachträglich zu einem eventuell geschlossenen Ehevertrag und auch noch nach Einreichung des Scheidungsantrages ausgeübt werden.
Entsprechend der EU-Verordnung ist diese einvernehmliche Regelung schriftlich zu treffen und von beiden Ehegatten zu unterschreiben. Sofern zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Ausübung dieses Wahlrechts in einem oben genannten Staat hat, der die Verordnung als verbindlich erachtet, so sind darüber hinausgehende Formvorgaben dieses Staates zu berücksichtigen.
Wichtig: In Deutschland bedarf diese Vereinbarung der notariellen Beurkundung!
In allen übrigen Fällen richtet sich die Frage des einschlägigen Rechts nach der entsprechenden europäischen Verordnung:
a. Beide Ehegatten sind in Deutschland ansässig
Haben beide Ehegatten ihren Aufenthaltsort in Deutschland, so ist unproblematisch deutsches Recht anwendbar. Es kommt insoweit nicht auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten an.
b. Beide Ehegatten sind im Ausland ansässig
Sind beide Ehegatten Deutsche und im Ausland ansässig, so richtet sich das anzuwendende Recht danach, ob sich die Ehegatten in demselben oder aber in verschiedenen Ländern aufhalten:
Sind beide Ehegatten Deutsche und im Ausland ansässig, so richtet sich das anzuwendende Recht danach, ob sich die Ehegatten in demselben oder aber in verschiedenen Ländern aufhalten:
aa. zwei Deutsche leben im selben ausländischen Land
Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land, so ist das Recht dieses Landes einschlägig.
Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land, so ist das Recht dieses Landes einschlägig.
bb. zwei Deutsche leben in verschiedenen Ländern
Leben die Ehegatten hingegen in verschiedenen Ländern, so muss differenziert werden:
Hatten die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort in einem der beiden in Frage kommenden Länder und erfolgte der Wegzug eines Ehegatten im Laufe des letzten Jahres, so ist das Scheidungsrecht dieses Landes heranzuziehen.
Hatten die Ehegatten in keinem der beiden Länder einen gemeinsamen Aufenthaltsort oder erfolgte der Wegzug eines Ehegatten bereits vor über einem Jahr, so ist auf deutsches Recht zurückzugreifen.
Leben die Ehegatten hingegen in verschiedenen Ländern, so muss differenziert werden:
Hatten die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort in einem der beiden in Frage kommenden Länder und erfolgte der Wegzug eines Ehegatten im Laufe des letzten Jahres, so ist das Scheidungsrecht dieses Landes heranzuziehen.
Hatten die Ehegatten in keinem der beiden Länder einen gemeinsamen Aufenthaltsort oder erfolgte der Wegzug eines Ehegatten bereits vor über einem Jahr, so ist auf deutsches Recht zurückzugreifen.
cc. ein Deutscher und ein Ausländer
Sind beide Ehegatten im Ausland ansässig, wobei ein Ehegatte die deutsche und der andere eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, so ist ebenfalls ausschlaggebend, ob der Aufenthaltsort in demselben Land oder aber in verschiedenen Ländern liegt:
Sind beide Ehegatten im Ausland ansässig, wobei ein Ehegatte die deutsche und der andere eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, so ist ebenfalls ausschlaggebend, ob der Aufenthaltsort in demselben Land oder aber in verschiedenen Ländern liegt:
Leben die Ehegatten in demselben ausländischen Staat, so ist das dort maßgebliche Scheidungsrecht anzuwenden.
Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz hingegen in verschiedenen Ländern, wobei in einem dieser Länder der vorherige gemeinsame Aufenthaltsort begründet war, so ist das Recht dieses Landes einschlägig. Dies setzt jedoch voraus, dass der Wegzug des Ehegatten nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Erfolgte der Wegzug vor über einem Jahr bzw. befand sich der vorherige gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten nicht in einem der beiden Länder, in denen ein Ehegatte derzeit noch lebt, so findet deutsches Recht Anwendung.
Sind beide Ehegatten im Ausland ansässig, wobei ein Ehegatte die deutsche und der andere eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, so ist ebenfalls ausschlaggebend, ob der Aufenthaltsort in demselben Land oder aber in verschiedenen Ländern liegt:
Sind beide Ehegatten im Ausland ansässig, wobei ein Ehegatte die deutsche und der andere eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, so ist ebenfalls ausschlaggebend, ob der Aufenthaltsort in demselben Land oder aber in verschiedenen Ländern liegt:
Leben die Ehegatten in demselben ausländischen Staat, so ist das dort maßgebliche Scheidungsrecht anzuwenden.
Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz hingegen in verschiedenen Ländern, wobei in einem dieser Länder der vorherige gemeinsame Aufenthaltsort begründet war, so ist das Recht dieses Landes einschlägig. Dies setzt jedoch voraus, dass der Wegzug des Ehegatten nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Erfolgte der Wegzug vor über einem Jahr bzw. befand sich der vorherige gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten nicht in einem der beiden Länder, in denen ein Ehegatte derzeit noch lebt, so findet deutsches Recht Anwendung.
c. Ein Ehegatte ist in Deutschland ansässig, der andere im Ausland
Ist ein Ehegatte in Deutschland, der andere im Ausland ansässig, so ist das maßgebliche Scheidungsrecht von dem letzten gemeinsamen Aufenthaltsort der Ehegatten abhängig.
Auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten kommt es nicht an.
Ist ein Ehegatte in Deutschland, der andere im Ausland ansässig, so ist das maßgebliche Scheidungsrecht von dem letzten gemeinsamen Aufenthaltsort der Ehegatten abhängig.
Auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten kommt es nicht an.
aa. letzter gemeinsamer Aufenthalt in Deutschland
Befand sich der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten in Deutschland, so vollzieht sich die Scheidung nach deutschem Recht.
Befand sich der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten in Deutschland, so vollzieht sich die Scheidung nach deutschem Recht.
bb. letzter gemeinsamer Aufenthalt nicht in Deutschland
Befand sich dieser letzte gemeinsame Wohnsitz in dem Land, in dem der im Ausland wohnende Ehegatte derzeit immer noch ansässig ist, und liegt der Wegzug des anderen Ehegatten nicht länger als ein Jahr zurück, so ist das Scheidungsrecht dieses Landes maßgeblich.
Erfolgte der Wegzug vor über einem Jahr oder ist im Land des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes derzeit keiner der beiden Ehegatten mehr ansässig, so ist deutsches Recht maßgeblich.
Befand sich dieser letzte gemeinsame Wohnsitz in dem Land, in dem der im Ausland wohnende Ehegatte derzeit immer noch ansässig ist, und liegt der Wegzug des anderen Ehegatten nicht länger als ein Jahr zurück, so ist das Scheidungsrecht dieses Landes maßgeblich.
Erfolgte der Wegzug vor über einem Jahr oder ist im Land des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes derzeit keiner der beiden Ehegatten mehr ansässig, so ist deutsches Recht maßgeblich.
Expertentipp
Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl rät:
Wichtig:
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Scheidung aus dem Ausland in Deutschland möglich ist oder ob deutsches Recht in Ihrem Fall anwendbar ist, sollten Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
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Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Scheidung aus dem Ausland in Deutschland möglich ist oder ob deutsches Recht in Ihrem Fall anwendbar ist, sollten Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
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